 |
 |
 |
 |
|
 |
|
|
 |
 |
VEREINSSATZUNG |
 |
|
|
 |
 |
§ 1 Name, Sitz und Zweck |
 |
|
1. Der am 26.03.1971 in Birgel gegründete Sportverein führt den Namen " SV Oberkyll". Er ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fach- und Spitzenverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Lissendorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bitburg eingetragen.
2. Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
|
 |
 |
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft |
 |
|
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, und zwar durch schriftliche Beitrittserklärung auf Vereinsformular. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn die Beitrittserklärung nicht innerhalb von 2 Wochen vom Vorstand zurückgewiesen wird. Der Vorstand ist im Falle der Zurückweisung zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
2. Beitrittserklärungen von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3. Der Vorstand kann eine zeitweilige Beitrittssperre verfügen.
|
 |
 |
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft |
 |
|
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Vereinsorgane b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen
|
 |
 |
§4 Beitragswesen |
 |
|
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über deren Ausgestaltung, die Höhe und die Sonderregelungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen.
3. Die Abteilungen können, nach Genehmigung durch den Vorstand, für ihren Bereich Sonderbeiträge festsetzen.
4. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen und Sonderbeiträge festsetzen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Regelbeitragsleistung befreit.
|
 |
 |
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit |
 |
|
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Jüngere Mitglieder können an den Versammlungen teilnehmen. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
|
 |
 |
§ 6 Organe des Vereins |
 |
|
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Mitarbeiterkreis d) die Abteilungen e) die Ausschüsse f) die Kassenprüfer
|
 |
 |
§ 7 Mitgliederversammlung |
 |
|
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen , wenn es a) der Vorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse und in den Vereinsaushängekästen. Die Einladung muß mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin ergehen.
5. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammmlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
7. Über nicht in der Tagesordnung verzeichnete Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden Eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge sind zu behandeln, wenn die Versammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, sie als Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
8. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
9. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versarammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen und dem Protokoll beizufügen.
|
 |
 |
§ 8 Vorstand |
 |
|
1. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Ehrenvorsitzenden, sofern existent dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Geschäftsführer dem Schatzmeister dem Jugendleiter
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand den Stellvertretern des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und des Jugenleiters den Leitern der Abteilungen und der Ausschüsse
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er ist berechtigt, über Geldausgaben bis zu DM 1000,- im Einzelfall allein zu verfügen. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
3. Der Vorstand wird wie folgt bestellt: a) der Ehrenvorsitzende von Amts wegen. Er bedarf keiner Wahl. b) der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende der Geschäftsführer und sein Stellvertreter der Schatzmeister und sein Stellvertreter durch Wahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren c) der Jugendleiter und sein Stellvertreter durch Wahl durch die Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
d) die Abteilungsleiter durch Wahl durch die Abteilungen auf unbestimmte Zeit
e) die Leiter der Ausschüsse durch Berufung durch den geschäftsführenden Vorstand auf unbestimmte Zeit
4. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Das gleiche Recht gilt für den Fall, daß sich in der Mitgliederversammlung kein Kandidat für ein Amt findet.
6. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand tritt monatlich zusammen oder wenn eines seiner Mitglieder es beantragt, der Gesamtvorstand, so oft es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die einer schnellen Erledigung bedürfen.
8. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
9. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und die Abgrenzung der Ressorts regelt die Geschäftsordnung.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
11. Der 1. Vorsitzende , der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse stimmberechtigt teilzunehmen.
|
 |
 |
§ 9 Mitarbeiterkreis |
 |
|
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören a) die Mitglieder des Vorstandes b) die Übungsleiter und Mannschaftsbetreuer c) die Schiedsrichter d) die Organisatoren und Helfer von Vereinsveranstaltungen e) die Kassenprüfer f) vom Vorstand geladene Personen
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über die Geschehnisse im Verein informiert werden und hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
|
 |
 |
§ 10 Abteilungen |
 |
|
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Gesamtvorstandes gebildet. Ihre Leiter sind dem Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
2. Besondere Bedeutung wird der Jugendabteilung zugemessen. Ihre Belange regelt die Jugendordnung.
|
 |
 |
§ 11 Ausschüsse |
 |
|
1. Der Vorstand kann für alle Vereinsauf gaben Ausschüsse bilden, deren Leiter und Mitglieder er beruft.
2. Die Ausschußsitzungen finden nach Bedarf statt und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
|
 |
 |
§ 12 Kassenführung und Kassenprüfung |
 |
|
1. Für die Kassenführung ist der Schatzmeister verantwortlich. Er hat dem Vorstand laufend zu berichten und der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vorzulegen.
2. Geldauszahlungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden. Sie kann in Eilfällen nachträglich eingeholt werden.
3. Die Kasse des Vereins wird jährlich von zwei durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
|
 |
 |
§ 13 Geschäftsjahr |
 |
|
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
 |
 |
§ 14 Ordnungen |
 |
|
1. Der Verein gibt sich a) eine Geschäftsordnung b) eine Jugendordnung c) eine Ehrenordnung
2. Weitere Ordnungen können im Bedarfsfall geschaffen werden. Sie werden vom Gesamtvorstand mit Mehrheit beschlossen.
|
 |
 |
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
 |
|
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Benutzung der Vereinsanlagen und -gerätschaften.
2. Im übrigen ergeben, sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus der Satzung, der sie sich mit ihrem Beitritt unterwerfen.
|
 |
 |
§ 16 Vereinsstrafen |
 |
|
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgarne verstoßen, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängen: a) Verweis b) angemessene Geldstrafe c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Vereinsveranstaltungen d) Ausschluß aus dem Verein
2. Die Maßregelungen sind mit Begründung auszusprechen und schriftlich zuzustellen.
|
 |
 |
§ 17 Auflösung des Vereins |
 |
|
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 41 BGB.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Ortsgemeinden Lissendorf und Birgel mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.
|
 |
 |
|
 |
|
Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 03.August 1990 beschlossen. Sie löst die Satzung vom 21. Mai 1971 ab und tritt sofort in Kraft.
Lissendorf, 03. August 1990
|
 |
 |